Sr. Scholastika Häring OSB
Abtei Dinklage (Deutschland)


„Das Angesicht des Herrn suchen“

Zur Apostolischen Konstitution Vultum Dei Quaerere.
Über das kontemplative Leben in Frauenorden von Papst Franziskus

 

 

PortraitHaring„Vultum Dei Quaerere“ – das Angesicht des Herrn suchen – unter diesem Titel veröffentlichte der Vatikan am 22. Juli 2016 eine Apostolische Konstitution von Papst Franziskus über das kontemplative Leben in Frauenorden. Mit dieser wird die Gesetzgebung für die kontemplativen Frauenorden auf eine neue Grundlage gestellt, weshalb an dieser Stelle ein Blick aus kirchenrechtlicher Perspektive auf das Dokument geworfen werden soll, ohne dass damit dessen andere Aspekte, die den Wert für die Kirche und die Wertschätzung der Kirche dieser Lebensform zum Ausdruck bringen, negiert werden sollen. Der Titel der Apostolischen Konstitution kann hier sicher als programmatisch angesehen werden: Die „Suche nach dem Angesicht Gottes“ – so beginnt das erste Kapitel – durchziehe die ganze Geschichte der Menschheit und finde ihren besonderen Ausdruck im Ordensleben, näherhin im monastischen Leben. Das ganze Dokument und eben auch die im normativen Teil gegebene neue Gesetzgebung, ist unter der Perspektive zu lesen, dass es dieser „Suche nach dem Angesicht Gottes“ dienen will und soll.

Vorweg gesagt werden muss zudem, dass der Apostolischen Konstitution noch eine Instruktion der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens folgen wird. In dieser Instruktion werden nähere Ausführungen zu der mit Vultum Dei Quaerere gegebenen Gesetzgebung gemacht werden. Erst nach deren Erscheinen, das in den nächsten Monaten zu erwarten ist, kann ein endgültiges Bild der neuen Regelungen gezeichnet werden.

 

Hintergrund

Hintergrund von Vultum Dei Quaerere ist zum einen, dass die derzeit gültige Gesetzgebung für die kontemplativen Frauenorden dringend einer Überarbeitung bedurfte. Das bislang grundlegende Dokument hierfür war die Apostolische Konstitution Sponsa Christi Pius‘ XII. aus dem Jahr 1950 und die sie begleitende Instruktion Inter Praeclara der Religiosenkongregation. Die derzeit gültigen Normen über die päpstliche Klausur, die für Klöster, die dieser folgen, ja von erheblicher Bedeutung sind, wurden 1999 mit der Instruktion Verbi Sponsa gegeben. Zum anderen geht man nicht fehl in der Annahme, dass den Vatikan die ernste Sorge um schrumpfende und überalterte Gemeinschaften in Europa und Nordamerika auf der einen Seite und um die „Einpflanzung“ des kontemplativen Lebens in den jungen Kirchen Afrikas, Asiens und Lateinamerikas auf der anderen Seite umtreibt.

 

SAntoniodeArredondoAdressatinnen

Adressatinnen der Apostolischen Konstitution sind die einzelnen kontemplativen Frauenklöster, seien sie kontemplativ oder ganz auf das beschauliche Leben ausgerichtet, seien sie föderiert oder nicht föderiert. Insgesamt sind so mehr als 43000 Ordensfrauen auf der ganzen Welt angesprochen. Nimmt man die Zahlen aus dem Bereich der Orden, die der Benediktsregel folgen, so gehören dazu 6627 Benediktinerinnen, 1158 Zisterzienserinnen und 1464 Zisterzienserinnen der strengen Observanz (Trappistinnen). (Für die Zahlen: vgl. Annuario Pontificio 2016).

In der Apostolischen Konstitution werden die Begriffe „kontemplatives Leben“ und „monastisches Leben“ für Frauenorden synonym verwandt. Eine Unterscheidung wird im Hinblick auf ein „kontemplatives Leben“, das in einem gewissem Maße eine Apostolatsaufgabe (wie z.B. Gästeaufnahme) zulässt, und ein „rein kontemplatives Leben“ d.h. ein Leben das die Übernahme jedweder apostolischen Aufgabe ausschließt, getroffen. Die verschiedenen Charismen, in denen der „kontemplative Geist“ sich im Laufe der Jahrhunderte entfaltet hat, werden zwar erwähnt und diese sollen auch in Hinblick auf die künftige Normgebung beachtet werden, aber auf die grundsätzliche Begrifflichkeit hat das keinen Einfluss. Dies ist ein Manko, welches von den Klöstern, die in der Tradition der Benediktsregel leben, schon seit Jahrzehnten beklagt wird. Das „monastische Charisma“, welches von Frauen und Männern, die nach der Benediktsregel leben, geteilt wird, findet noch zu oft eine Grenze des Gemeinsamen in den unterschiedlichen kirchenrechtlichen Bestimmungen für die Frauen und Männer. Der Orden der Zisterzienser der strengen Observanz ist freilich das Beispiel dafür, dass dies nicht notwendigerweise so sein muss.

 

Fragebogen

TautraocsoIm Vorfeld von Vultum Dei Quaere hatte der Vatikan einen Fragebogen an einen großen Teil der kontemplativen Frauenklöster versandt, der die Themen Autonomie, Ausbildung und Klausur umfasste. Das entspricht ganz der Art und Weise, mit der unter dem Pontifikat von Papst Franziskus Entscheidungen zu anstehenden Fragen, Synoden oder eben auch Dokumenten vorbereitet werden. Es ist das Bemühen zu erkennen, ein möglichst breites Meinungsspektrum von den Betroffenen selber einzuholen. Verfasst wird der eigentliche Text dann von einer kleinen, nicht weiter bekannten Gruppe. Dieser Text wird dem Papst vorgelegt, der ihn dann zu seinem Text macht, bevor er ihn unterzeichnet und veröffentlicht. Es wäre natürlich interessant zu erfahren, wie die Antworten auf den erwähnten Fragebogen ausgefallen sind, doch ist eine Publikation dieser leider nicht vorgesehen. In einem weiteren Punkt ist gleichfalls die Handschrift des derzeitigen Papstes zu erkennen: und zwar immer dann, wenn darauf verwiesen wird, dass das kontemplative Leben, die kontemplativen Ordensfrauen eine Wirkung nach außen haben und für eine solche Sorge tragen sollen. So wird z.B. bezüglich des Gebetes, der lectio oder der Arbeit gesagt, dass diese nicht rein auf sich selbst bezogen sein dürften, sondern stets die ganze Welt, die Menschen in ihren Sorgen und Nöten bzw. die Solidarität mit diesen einbeziehen sollten. Eine Kirche, wie Papst Franziskus sie sich wünscht, ist eine Kirche, die zu den Menschen geht – und das gilt für alle ihre Glieder.

 

Zum Inhalt

Formal gesehen hat Vultum Dei Quaerere zwei Teile: einem lehrhaften, beschreibenden Teil, der in drei Abschnitten Grundsätzliches zum Leben der kontemplativen Ordensfrauen sagt, folgen die eigentlichen Normen im vierten und letzten Abschnitt. Im Mittelpunkt stehen hierbei die unter den Nummern 12-35 identifizierten zwölf Themen, die – wie die Überschrift des entsprechenden zweiten Abschnittes sagt – „der Unterscheidung und der Revision“ bedürfen. Ihnen weist die Apostolische Konstitution damit zugleich eine zentrale Rolle zu, wenn sich das kontemplative Leben als gelingend und zukunftsfähig für die Gemeinschaften erweisen soll. Die zwölf Themen sind: (1) Ausbildung, (2) Gebet, (3) Zentralität des Wortes Gottes (lectio divina), (4) Eucharistie und Bußsakrament, (5) Vita fraterna in Gemeinschaft, (6) Autonomie, (7) Föderationen, (8) Klausur, (9) Arbeit, (10) Schweigen, (11) moderne Kommunikationsmittel und (12) Askese. Bis auf Nr. (11) findet jedes dieser Themen eine Entsprechung in den abschließenden Verfügungen.

Wenn Gemeinschaften, die nach der Regel des Heiligen Benedikt leben, auf diese Themen und die Art und Weise, wie sie vorgestellt werden, schauen, finden sie vieles, was in ihren Gemeinschaften gelebt wird und was zum Grundbestand ihrer Spiritualität gehört:

– Das Gebet als „Mark“ des Lebens und die Maxime des hl. Benedikt, dass dem Gottesdienst nichts vorgezogen werden soll (RB 43, 3);

– die Zentralität des Wortes Gottes und die Weisung des hl. Benedikt, heilige Lesungen gern zu hören (RB 4, 55);

– das Leben in und als Gemeinschaft und der Grundsatz „die Älteren ehren, die Jüngeren lieben“ (RB 63, 10);

– der Stellenwert der Arbeit als Mitarbeit am Schöpfungswerk Gottes und die Suche nach dem rechten Gleichgewicht von Ora et Labora;

– das Schweigen um Raum für das Hören und die Ruminatio des Wortes Gottes zu schaffen;

– die Askese – die z.B. allein schon (aber nicht nur) in einem Leben der Orts- und/oder Gemeinschaftsgebundenheit besteht und so zu einem Zeichen der Treue in der globalisierten Welt wird;

– Eucharistie als Sakrament der Begegnung mit der Person Jesu und Teilhabe am österlichen Geheimnis von Tod und Auferstehung und das Bußsakrament als Erfahrung des barmherzigen und vergebenden Vaters, dessen Barmherzigkeit es weiter zu geben gilt.

MariabronNamibDie Apostolische Konstitution kann und soll hier Chance und Herausforderung sein, die jeweiligen Praktiken anzuschauen (Vultum Dei Quaerere fordert an mehreren Stellen dazu auf, die Tagesordnungen zu überprüfen) und zu fragen, ob diese Vollzüge wirklich zentral im Leben stehen, ob sie auf eine Art und Weise vollzogen werden, die zu einer wahren Begegnung mit dem Herrn führen und ob dabei der Gefahr entgangen wird, nur um sich selbst zu kreisen und die anderen Menschen, die Welt außen vor zu lassen. Das Fürbittgebet, das Teilen des Wortes Gottes mit Gästen (Priester, Ordensleute, Laien) und die Arbeit als Zeichen der Solidarität mit denjenigen, die auf Arbeit für ihren täglichen Lebensunterhalt angewiesen sind, werden als Mittel vorgestellt, Letzteres zu verhindern. Die „angemessenen Zeiten“ der Eucharistischen Anbetung, die gefordert werden, sollten gemäß der verschiedenen Traditionen jedoch unterschiedlich ausfallen können. Doch auch hier gilt, dass diese offen für die Gläubigen der Umgebung sein sollen. Daneben wird über die modernen Kommunikationsmittel ein eigener, kluger und abwägender Abschnitt formuliert, ohne dass diesem eine Norm folgt.

Die vier Themen Ausbildung, Autonomie, Föderationen und Klausur sind unter dem Aspekt der (rechtlichen) Folgen, die Vultum Dei Quaerere mit sich bringt, sicherlich die gravierendsten – deshalb sollen die entsprechenden Normen an dieser Stelle etwas ausführlicher vorgestellt werden.

 

Autonomie

In Bezug auf die Autonomie, die traditionell als ein, ja das Mittel angesehen wurde, das kontemplative Leben zu stützen und zu schützen, wird die Forderung aufgestellt, dass einer rechtlichen Autonomie eine wirkliche Autonomie des Lebens entsprechen müsse. (Art. 8 § 1) Dafür werden folgende Kriterien aufgestellt:

– eine (möglicherweise auch geringe) Anzahl von Schwestern, deren Mehrheit nicht im fortgeschrittenen Alter ist

– die notwendige Lebendigkeit, das Charisma zu leben und weitergeben zu können

– die Fähigkeit zur Ausbildung und Leitung

– die Würde und die Qualität des liturgischen, schwesterlichen und geistlichen Lebens muss gewährleistet sein

– eine Bedeutsamkeit für und die Eingliederung in die Ortskirche müssen gegeben sein

– der Lebensunterhalt muss gesichert sein

– die Klostergebäude müssen angemessen sein

Sollten die Kriterien nicht erfüllt werden (wobei sie in ihrer Gesamtheit und in Zusammenschau zu beurteilen sind) prüft nach Art. 8 § 2 der Vatikan (das meint hier immer die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens), ob eine ad hoc-Kommission einzusetzen ist, die das Ziel hat, einen Begleitprozess zur Revitalisierung in Gang zu setzen oder aber den Prozess der Schließung der Gemeinschaft einzuleiten. Diese ad hoc-Kommission besteht aus dem Ordinarius (d.h. Bischof oder Regularoberer [= Oberer aus dem männlichen Zweig des Ordens]), der Präsidentin der Föderation, dem „Assistente Federale“ und der Äbtissin/Priorin des Klosters. Alternativ dazu kann es nach Art. 8 § 3 zur Affiliation an ein anderes Kloster kommen oder im Falle eines föderierten Klosters, kann dieses direkt der Präsidentin und ihrem Rat unterstellt werden. Die letzte Entscheidung darüber, was mit einer Gemeinschaft geschieht, liegt immer in den Händen des Vatikans.

Der aufgeführte Kriterienkatalog im Hinblick auf eine „wirkliche Autonomie des Lebens“ stellt zweifelsohne ein hilfreiches und weiterführendes Instrumentarium für die Gemeinschaften selber und für diejenigen, die möglicherweise von außen mit der Frage der Zukunftsfähigkeit dieser befasst sind, dar. Die einzusetzende ad hoc-Kommission nimmt einen bestimmten Personenkreis in die Pflicht, sich einer Gemeinschaft anzunehmen, die alleine dazu nicht mehr in der Lage bzw. mit ihrer Situation überfordert ist. Die Äbtissin bzw. Priorin der Gemeinschaft ist Teil dieser Gruppe. Allerdings setzt die ad hoc-Kommission bereits voraus, dass das Kloster einer Föderation angehört. Was ist aber mit den Gemeinschaften, die (noch) keiner Föderation angehören und aktuell den Erfordernissen für eine wirkliche Autonomie des Lebens nicht mehr gerecht werden können? Und wer vertritt eine Gemeinschaft in der Kommission, wenn niemand mehr in der Lage ist, den Dienst der Leitung zu erfüllen?

 

ISBF14Föderationen

Föderationen, die bislang ein freiwilliger Zusammenschluss rechtlich selbständiger Klöster waren, werden durch die vorliegende Apostolische Konstitution zur Regel (Art. 9 § 1), von der nur unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen gewährt werden. Art. 9 § 2 bestimmt, dass Föderationen nicht mehr – wie bisher – nur auf geographischer Basis sondern auch aufgrund einer Ähnlichkeit des Geistes und der Traditionen gebildet werden können. Art. 9 § 3 sieht vor, dass die Föderationen so strukturiert werden sollen, dass die genannten Ziele (gegenseitige Hilfe in der Ausbildung, Austausch von Nonnen, Teilen von Gütern) ermöglicht werden. Auch gilt es, die Kompetenzen der Präsidentin und ihres Rates festzulegen. Art. 9 § 4 schließlich bestimmt, dass die Assoziierung/der Anschluss, auch rechtlicher Art, an den korrespondierenden männlichen Orden gefördert wird – was darunter genau zu verstehen ist, bedürfte freilich der näheren Erläuterung. Ferner sollen Konföderationen und internationale Kommissionen aus verschiedenen Orden gefördert werden.

Wie genau die genannte Föderationsbildung von statten gehen soll und welche rechtlichen Befugnisse die Föderationspräsidentin bekommen soll, wird man erst nach Erscheinen der Instruktion der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens sehen können. Sicher ist jedoch, dass:

1) die bereits bestehenden Föderationen ihre Statuten anpassen müssen.

2) die bislang nicht föderierten Klöster verschiedene Möglichkeiten haben werden:

– mehrere Klöster können sich zu einer neuen Föderation oder auch monastischen Kongregationen[1] zusammenschließen;

– ein Kloster kann sich einer bestehenden Föderation anschließen;

– ein Kloster kann sich einer der wenigen bisher existierenden monastischen (Frauen-) Kongregation anschließen;[2]

– ein Kloster kann sich an einen männlichen Verband/Kloster so anschließen, dass der Obere des Verbandes höherer Obere gem. can. 620 CIC ist.

Aus Sicht der Klöster, die der Benediktsregel folgen, sind es in erster Linie viele der Klöster der Benediktinerinnen, die hiervon betroffen sind und bei denen es zu Veränderungen kommen wird. Bei den Zisterzienserinnen und Trappistinnen besteht ja bereits generell die Einbindung in einen übergeordneten Verband.

 

Ausbildung

AnanieVultum Dei Quaerere unterscheidet drei Arten von Ausbildung: die Anfangsausbildung, die ständige Weiterbildung und die Ausbildung der Ausbilderinnen. Auf alle drei wird sehr viel Wert gelegt, und dies sowohl in der Qualität als auch in der Quantität. Herausgegriffen sei an dieser Stelle nur ein Punkt, der für Irritationen sorgt: Art. 3 § 5 der Normen bestimmt, dass für die Anfangsausbildung ein „großer Zeitraum“ vorzusehen ist, während im einleitenden lehrhaften Teil von einem Zeitraum „möglichst nicht weniger als neun und nicht länger als zwölf Jahre“ (Nr. 15) gesprochen wird. Aus westeuropäischer Perspektive mag dieser Zeitraum angesichts des Alters und der bereits vorhandenen Ausbildung und Lebenserfahrung der eintretenden Kandidatinnen schwer nachzuvollziehen sein. In Ländern, in denen die Ausbildungsmöglichkeiten gerade auch für Mädchen und Frauen eingeschränkter sind, und in denen die Ausbildung im Grunde bereits vor einem Postulat mit der Vollendung einer Schulausbildung beginnt, kommen die 9-12 Jahre bis hin zur Ewigen Profess hingegen schnell zusammen. In den unterschiedlichen Kommentaren zu Vultum Dei Quaerere konnte man zudem immer den Hinweis hören, dass Papst Franziskus Jesuit und von daher diese Angabe an Jahren zu erklären sei. In den Normen wird aber, wie gesagt, keine Anzahl an Jahren genannt. Ein ernst zu nehmender Hinweis des Gesetzgebers ist aus westeuropäischer Perspektive sicher in Art. 3 § 6 zu sehen: Dieser spricht einerseits mit Wertschätzung von internationalen und multikulturellen Gemeinschaften, sagt aber andererseits, dass „man unbedingt vermeiden [muss], dass Kandidatinnen aus anderen Ländern mit dem einzigen Ziel, das Überleben des Klosters zu sichern, angeworben werden“.

 

Klausur

Für den Themenbereich Klausur ist zunächst bemerkenswert, dass es gelungen ist, sehr kurz, knapp und erfreulich nüchtern den Wert der Klausur für das Leben der kontemplativen Ordensfrauen zu charakterisieren. Sie wird als deren besonderer Ausdruck der für alle Ordensleute notwendigen Absonderung von der Welt bezeichnet. Die Klausur ist – und hier wird das nachsynodale Schreiben Vita Consecrata zitiert – „Zeichen der ausschließlichen Vereinigung der bräutlichen Kirche mit dem über alles geliebten Herrn“ (Vita Consecrata, Nr. 59). Ferner wird festgehalten, dass es als eine Bereicherung und nicht als ein Hindernis der Gemeinschaft angesehen werden soll, wenn innerhalb eines Ordens verschiedene Formen der Klausur gelebt werden.

Vultum Dei Quaerere nimmt dann eine deutliche Modifizierung der bisherigen in can. 667 CIC gegebenen Klausurregelung vor, indem neben einer allgemeinen Klausur, die allen Ordensinstituten gemein ist, drei unterschiedliche Arten der Klausur für die Gemeinschaften kontemplativen Lebens vorgesehen werden. Diese sind:

– Die päpstliche Klausur, die sich nach den vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen richtet und äußere Apostolatsaufgaben ausschließt;

– die konstitutionelle Klausur, die in den Konstitutionen niederzulegen ist;

– die monastische Klausur, die einerseits eine strengere Ordnung gegenüber der allgemeinen Klausur bewahrt, aber neben der Aufgabe des Gottesdienstes weiterreichende Formen der Aufnahme und Gastfreundschaft verbindet. Da diese Klausur auch „gemäß den eigenen Konstitutionen“ zu gestalten ist, handelt es sich rechtlich gesehen um eine spezielle Form der konstitutionellen Klausur.

Art. 10 der Normen bestimmt nun, dass jedes Kloster die Möglichkeit hat, nach einem Unterscheidungsprozess und unter Berücksichtigung der eigenen Traditionen die Form der Klausur anzunehmen, die es ergreifen will. Sollte es sich um eine andere als die bisherige handeln, so ist dies beim Heiligen Stuhl zu erbitten. Somit können Gemeinschaften, die ihre derzeitige Klausurform nicht mit der Realität ihres Lebens und/oder ihrer Dienste in Übereinstimmung sehen, eine andere Form annehmen. Ist das nicht der Fall, besteht kein Grund zur Änderung.

 

Fazit

Vultum Dei Quaere wird so auf verschiedenen Gebieten Auswirkungen auf das Leben der kontemplativen Frauengemeinschaften haben. Diese aktiv zu gestalten kann zugleich Herausforderung und Chance sein, die „Suche nach Gottes Angesicht“ im Hier und Heute als Frauengemeinschaften, die nach der Benediktsregel leben, zu bezeugen.

 

 



[1] Die Apostolische Kongregation erwähnt das zwar nicht, aber da der Vatikan in den letzten Jahren zur die Bildung monastischer Kongregationen oder die Umwandlung von Föderationen zu Kongregationen stets ermutigt hat, ist wohl zu erwarten, dass dies auch möglich sein wird.

[2] Der Verfasserin sind aus dem benediktinischen Bereich derzeit vier solcher Kongregationen bekannt: die Kongregation Regina Apostolorum, die Kongregation Immaculatae Conceptionis B.M.V. in Polonia, die Kongregation Vita et Pax und die Kongregation Domino Nostrae a Calvario.